Folge 2 unserer Serie: „Die populärsten Rechtsirrtümer beim Internetmarketing für Gesundheitsprodukte“
Grundsatz: Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Publikumswerbung
Grundsätzlich besteht in Deutschland gemäß § 10 Abs. 1 HWG ein Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber dem Laienpublikum. Da im Internet bereitgestellte Informationen von jedermann abrufbar sind, ist dieses Werbeverbot dort besonders relevant. So sollten Informationen zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur dann ins Internet gestellt werden, wenn durch ein Identifikationssystem wie „DocCheck“ sichergestellt wird, dass die Informationen ausschließlich für Personen der Fachkreise zugänglich sind. Die meisten Pharmaunternehmen haben daher bisher vollständig auf die Bereitstellung von Informationen zu ihren verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im nicht passwortgeschützten Bereich verzichtet.
Bisher: Rechtsunsicherheit auf Grund uneinheitlicher deutscher Rechtsprechung
Dieser Ansatz fand mit Sicherheit auch darin einen Grund, dass sich die Pharmaunternehmen bisher mit einer uneinheitlichen Rechtsprechung in Deutschland konfrontiert sahen. Damit war eine erhebliche Rechtsunsicherheit verbunden. So hat das Oberlandesgericht München die Veröffentlichung von Produktpackungen und Packungsbeilagen im Internet im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit zwar für zulässig gehalten. Das Oberlandesgericht Hamburg hat darin dagegen einen Verstoß gegen das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gesehen.
Neuerdings mehr Klarheit durch Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Durch eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht nun Klarheit darüber, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Veröffentlichung von Produktpackungen und Packungsbeilagen im Internet zulässig ist. Damit ist tatsächlich eine Lockerung des Publikumswerbeverbots im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfolgt. Entsprechen die auf einer Webseite veröffentlichten Informationen über ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel exakt den durch die Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren für dieses Arzneimittel genehmigten Angaben hinsichtlich der Produktpackungen und der Packungsbeilagen, ist das Öffentlichkeitswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen nicht einschlägig. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei den Angaben, die auf den Produktpackungen und in der Packungsbeilage eines Arzneimittels enthalten sind, um Informationen handle, die zuvor von der zuständigen Zulassungsbehörde genehmigt wurden und daher objektiv für den Verbraucher keine Gefahr darstellen.Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Arzneimittelhersteller hatte die Produktpackungen und Beipackzettel mehrerer verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Passwortschutz im Internet veröffentlicht. Dagegen klagte eine Wettbewerberin mit dem Argument, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise gemäß § 10 Abs. 1 HWG handle. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Wettbewerberin Recht. Der in der Revision angerufene Bundesgerichtshof legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Privileg gilt nur für sogenannte „Pull-Dienste“
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Produktpackungen und Packungsbeilagen auf der Webseite des Herstellers allerdings lediglich als sogenannte „Pull-Dienste“ zur Verfügung gestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen muss und derjenige, der kein Interesse an dem jeweiligen Arzneimittel hat, nicht ungewollt mit diesen Informationen konfrontiert wird. Auf Grund dieser Aspekte sind im Rahmen von „Pull-Diensten“ angebotene Informationen nicht als Werbung einzuordnen. Anders würde es sich allerdings bei sogenannten „Push-Diensten“ verhalten. Dabei wird der Internetnutzer beispielsweise durch sogenannte „Pop-Up-Fenster“ mit derartigen Inhalten unaufgefordert konfrontiert, ohne sie selbst gesucht zu haben. Dies gibt der Information einen Werbecharakter. Insofern würde in diesem Fall eine unerlaubte Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorliegen.Der Europäische Gerichtshof betont zugleich, dass die genehmigten Texte in jedem Fall vollumfänglich und unverändert abrufbar sein müssen.
Praxistipps zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
In Bezug auf die abgebildeten Produktpackungen oder die Packungsbeilagen sollten keinerlei Umformulierungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden. Denn bereits bei der kleinsten Umformulierung oder Umgestaltung könnte es sich dann wieder um eine unzulässige Werbung handeln. Zu achten ist auch darauf, dass die Informationen zu Produktpackungen und Packungsbeilagen nicht ungefragt im Internet erscheinen.
Fazit
Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann im Hinblick auf die Möglichkeit, nunmehr zumindest Produktpackungen und Packungsbeilagen im Rahmen von „Pull-Diensten“ im Internet ohne Passwortschutz anzubieten, von einer anhaltenden Liberalisierungstendenz im Bereich der Heilmittelwerbung gesprochen werden. Dabei wird vor allem interessant sein, wie die Gerichte zukünftig die nunmehr zulässige Information zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel von weiterhin verbotener Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel abgrenzen.