Folge 3 unserer Serie: „Die populärsten Rechtsirrtürmer beim Internetmarketing für Gesundheitsprodukte“Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist von jeher ein sensibles Thema. Personenbezogene Daten unterliegen dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, das das Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt hat. Dieses Recht ermöglicht jedem Einzelnen, in Kenntnis des Verwendungszwecks selbst über die Preisgabe seiner Daten zu entscheiden.Unsicherheit bei UnternehmenViele Unternehmen sind daher unsicher, ob bei der Speicherung von personenbezogenen Daten von (möglichen) Kunden zu Werbezwecken ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegt und sehen deshalb vollständig davon ab. Diese Sorgen sind verständlich, denn es können empfindliche Bußgelder drohen.Eine Einwilligung macht es möglichAllerdings ist nicht jede Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten per se verboten. Möchte ein Unternehmen diese Daten zu Werbezwecken nutzen, so ist hierfür eine Einwilligung des Betroffenen nötig. Für die Art der Einwilligung ist der Verwendungszweck der Daten entscheidend, da hier unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten – insbesondere im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Unabhängig vom Verwendungszweck sind zunächst insbesondere die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
- Eine Einwilligung ist im Regelfall schriftlich zu erteilen.
- Es ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hinzuweisen.
- Wenn eine Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll, ist die Einwilligung besonders hervorzuheben.
- Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie eine freie Entscheidung des Betroffenen darstellt.
„Bitte streichen“ oder die „Opt-out“-Einwilligung Sollen personenbezogene Daten der Werbung per Post oder zu Marktforschungszwecken dienen, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sogenannte „Opt-out“-Einwilligung. Für die Rechtswirksamkeit genügt hier eine in hervorgehobener Weise abgedruckte schriftliche Einwilligungserklärung, bei der deutlich darauf hingewiesen wird, dass die entsprechende Klausel gestrichen werden kann, wenn man nicht einverstanden ist. Ebenso ist es möglich, ein Kästchen zu setzen, das angekreuzt werden muss, wenn man die Einwilligung nicht erteilen möchte.Dies gilt allerdings nicht für die elektronische Werbung, wo strengere Vorschriften gelten.„Bitte ankreuzen“ oder die „Opt-in“-Einwilligung Bei elektronischer oder telefonischer Werbung sowie bei SMS wird in der Regel eine „Opt-in“-Einwilligung benötigt. Das heißt, dass eine schriftliche Klausel bestehen muss, bei der der Betroffene aktiv – z. B. durch Setzen eines Kreuzes – der Werbung zustimmt.Diese strengere Regelung ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Um als werbendes Unternehmen im Ernstfall die Einwilligung des Betroffenen zur elektronischen Werbung nachweisen zu können, ist nach der Rechtsprechung nur die „Double Opt-in“-Methode geeignet.„Double Opt-in“ bedeutet, dass der Betroffene zunächst durch einen Klick sein Einverständnis erklärt, in Zukunft Werbung per E-Mail zu erhalten. Im Anschluss an diese Erklärung wird eine E-Mail an die angegebene Adresse geschickt mit der Aufforderung, die Einwilligung durch nochmaliges Klicken auf einen Link zu bestätigen.Nur ausnahmsweise kann nach dem UWG auf eine Einwilligung bei Werbung mit elektronischer Post verzichtet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind:
- Der Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden die E-Mail-Adresse erhalten.
- Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
- Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
- Der Kunde wird bei der Erhebung der Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Vorsicht: Eine Einwilligung ist erst die halbe Miete Liegt einem Unternehmen eine rechtsgültige Einwilligung eines Betroffenen vor, seine personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu nutzen, darf nicht vergessen werden, dass die Werbung auch inhaltlich zulässig sein muss. Denn eine Einwilligung entbindet das Unternehmen nicht von der Einhaltung weiterer gesetzlicher Werbebeschränkungen, wie beispielsweise dem Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.FazitEine Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist bei vorliegender Einwilligung des Betroffenen möglich. Bei der Einholung der Einwilligung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Art und Weise der Erklärung gelegt werden, damit diese der für den jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Form entspricht. Bei elektronischer Werbung empfiehlt es sich, die Einwilligung des Betroffenen mit einem „Double Opt-in“-Verfahren abzusichern.