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Erschienen am
13.8.2013

Social Media trifft Recht und Gesetz: Wie mit Kommentaren Dritter umgehen?

Stefanie Greifeneder

Das Thema Social Media wird für immer mehr Pharmaunternehmen zu einem festen Bestandteil der Marketing-Agenda. Dabei herrscht allerdings oftmals Verunsicherung bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Verantwortlichkeit und Haftung für Kommentare Dritter auf den eigenen Websites.

Das Thema Social Media wird für immer mehr Pharmaunternehmen zu einem festen Bestandteil der Marketing-Agenda. Dabei herrscht allerdings oftmals Verunsicherung bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Verantwortlichkeit und Haftung für Kommentare Dritter auf den eigenen Websites. Wer den Einsatz von Social Media plant, sollte sich deshalb ein klares Bild zur aktuellen Gesetzeslage machen.

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Wann ist der Einsatz von Social Media erlaubt?

Social Media können im Pharmabereich bei allgemeinen Unternehmenswebsites und für Disease Awareness Kampagnen eingesetzt werden. Im Bereich verschreibungspflichtiger Präparate ist produktspezifische Werbung und somit auch der Einsatz von Social Media generell verboten .Dabei gilt, dass das Pharmaunternehmen in jedem Fall für eigene Inhalte verantwortlich ist.

Was gilt eigentlich als Kommentar Dritter?

Als Kommentare Dritter gelten Beiträge, die von externen Personen verfasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Quelle genannt wird oder der Beitrag wirkt, als wäre er vom Unternehmen selbst verfasst worden. Das Unternehmen ist in beiden Fällen für den Inhalt des Beitrags verantwortlich. Ein Beispiel: Ein Unternehmen haftet für einen Gastbeitrag in einem Unternehmensblog unabhängig davon, ob der Autor sich zu erkennen gibt oder der Eindruck besteht, dass es sich um einen Post des Unternehmens selbst handelt.Auch bei einem Verweis auf Websites Dritter ist man für die dortigen Inhalte verantwortlich, es sei denn man distanziert sich ausdrücklich von bestimmten, konkret bezeichneten Inhalten einer Webseite. Die folgende weitreichend bekannte Einschränkung ist allerdings auf Grund ihrer Pauschalität für eine solche ausdrückliche Distanzierung nicht ausreichend: „Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“

Wie sehen meine Pflichten aus, wenn Dritte Inhalte einstellen können?

Foren, Blogs, Facebook, Communities – wenn ein Pharmaunternehmen einen Social-Media-Auftritt betreibt, sind damit einige rechtliche Pflichten verbunden:UnterlassungsansprücheBei Verstößen gegen Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht ist man als Unternehmen für Kommentare Dritter verantwortlich und kommt als Adressat einer Unterlassungserklärung in Frage. Ein konkretes Beispiel: Werden in einem Patientenforum zum Thema Krebs, das ein Unternehmen betreibt, von Usern spezifische Präparate genannt und weiterempfohlen, müssen diese Beiträge entfernt werden, um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und gleichzeitig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu vermeiden.Allerdings haftet man im Bereich des Strafrechts und bei Schadensersatzansprüchen gemäß Telemediengesetz (Paragraph 10) nicht für fremde Inhalte, wenn man keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hatte oder nach Kenntnis unverzüglich darauf reagiert und Vorkehrungen trifft, zukünftig Wiederholungen zu verhindern.Meldung von NebenwirkungenDie europäische Guideline on Good Pharmacovigilance Practices (kurz GVP) besagt, dass Pharmaunternehmen verpflichtet sind, digitale Medien, für die sie verantwortlich sind, regelmäßig zu screenen. Wenn Beiträge mit Nebenwirkungsbeschreibungen gefunden werden, muss das Pharmaunternehmen Kontakt mit dem Verfasser aufnehmen, um weitere Informationen einzuholen. Stößt man auf den Verdachtsfall einer schwerwiegenden Nebenwirkung im Zusammenhang mit der Einnahme eines Medikaments, muss dieser unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden den zuständigen Behörden gemeldet werden.Aus diesem Grund befürchten einige Pharmaunternehmen, dass ein Engagement im Bereich Social Media zu einem enormen Monitoring-Aufwand und einer Überlastung der Arzneimittelsicherheit führen könnte. Dass der tatsächliche Aufwand in der Realität allerdings weit weniger gravierend und durch optimierte Prozesse gut in den Griff zu bekommen ist, beschreibt meine Kollegin im Blog-Team, Dr. Susanne Rödel, in ihrem sehr lesenswerten Post „Keine Angst vor Social Media: Wie Sie Nebenwirkungsmeldungen durch optimierte Prozesse in den Griff bekommen“ genau zu diesem Thema.

Stefanie Greifeneder

Stefanie Greifeneder

Dr. Stefanie Greifeneder ist Rechtsanwältin und Partnerin im Münchener Büro der Kanzlei Field Fisher Waterhouse LLP. Sie verfügt über langjährige und umfassende Erfahrung in der Rechtsberatung von Unternehmen aus der Pharma-, Diagnostik-, Medizinprodukte- und Biotech-Branche. Dabei ist sie insbesondere auf die Gebiete Wettbewerbs-, Werbe- und Kennzeichnungsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Vertragsrecht sowie Prozessführung spezialisiert. Im Marketing für Gesundheitsprodukte sieht sie großes Potential und zeigt Wege, Marketing-Maßnahmen sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen.

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