Stiftung Warentest „SEHR GUT“: Ein positives Testurteil ist für die Industrie ein überzeugendes, da neutrales Argument gegenüber dem Wettbewerb und für Konsumenten ein wichtiges Kaufkriterium. Die große Bedeutung unabhängiger Testurteile hat dazu geführt, dass Unternehmen ihre Produkte damit massiv bewerben. Dabei kommt es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen, wenn die Grenzen des Erlaubten ausgetestet und teilweise überschritten werden. In der Healthcare-Branche sind davon überwiegend Hersteller von Medizinprodukten und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln betroffen.
Was grundsätzlich zu beachten ist
Ein zentraler Aspekt bei der Werbung mit Testergebnissen ist, dass sie nicht irreführend sein darf (§ 5 UWG). Hierzu gibt es einige Gerichtsentscheidungen, die eine gute Orientierung für die inhaltliche Gestaltung einer Werbung mit Testergebnissen geben. So ist u. a. darauf dazu achten, dass
- die Fundstelle (Datum bzw. Ausgabe der Veröffentlichung) korrekt genannt wird. Bezieht sich ein Testurteil auf ältere Testergebnisse, ist Werbung nur zulässig, wenn das aktuell beworbene Produkt mit dem geprüften Produkt identisch ist, keine technischen Neuerungen aufweist und keine neueren Testergebnisse für das beworbene Produkt vorliegen.
- die Lesbarkeit (mind. Punktschrift 6) sichergestellt wird.
- nicht der Eindruck vermittelt wird, man wäre das beste Produkt im Test, falls andere Produkte besser waren. Es sollte deutlich gemacht werden, wie viele Produkte getestet wurden und wie die Bewertungen verteilt waren.
Entscheidend ist letztendlich immer, dass im Einzelfall kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entsteht. Die Empfehlungen von Stiftung Warentest geben eine gute Orientierung, um eine Irreführungsgefahr zu vermeiden.Darüber hinaus sind in der Werbung mit Testergebnissen die Vorgaben für vergleichende Werbung (§ 6 UWG) zu beachten, wenn Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden. Fehlt hier die Fundstelle der Veröffentlichung, ist der getroffene Vergleich für den Verbraucher nicht hinreichend nachvollziehbar und deshalb unzulässig (Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Spielregeln für den Healthcare-Markt
Die Werbung mit Testergebnissen für Medizinprodukte unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen, wenn die oben genannten grundsätzlichen Regelungen befolgt werden. Eine Werbung mit Testergebnissen für Medizinprodukte ist damit auch außerhalb der Fachkreise möglich.Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln lässt sich auch die durch die 16. AMG-Novelle geänderte Fassung des HWG (maßgeblich ist hier § 11 Abs. 1 Nr. 2) so interpretieren, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest oder ähnlicher Institutionen außerhalb der Fachkreise wohl auch weiterhin verboten bleibt. Der Grund: Die Empfehlung für ein Arzneimittel könnte zu einer Anregung zum Arzneimittelverbrauch führen.Auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel kann – unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze – aufgrund des umfassenden Verbots der Publikumswerbung mit Testergebnissen ausschließlich innerhalb der Fachkreise geworben werden.Interessant bei der Online-Werbung mit Bannern: Hier müssen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel laut BGH-Urteil die Pflichtangaben direkt im Banner erfolgen. Daher ist zu empfehlen, auch bei der Werbung mit Testergebnissen für Medizinprodukte und bei der Fachkreiswerbung mit Testergebnissen für verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel alle relevanten Angaben zum Test direkt in der Banner-Werbung zu platzieren.